Abnahme - Heinrich Bodden Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

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Abnahme

Technische Leistungen


Abnahmen von Bauleistungen

Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt die Abnahme durch den Bauherrn (Auftraggeber) oder dessen Vertreter (Architekt mit Vollmacht). Mit der Abnahme erfolgt die Anerkennung der Leistung durch den Auftraggeber. Dabei muss die Leistung bis auf unwesentliche Mängel (bedeutungslose Mängel) fertiggestellt sein. Diese Anerkennung kann durch den Auftraggeber ausdrücklich erklärt werden, sie kann sich aber auch durch schlüssiges Handeln als sogenannte stillschweigende Abnahme erfolgen. (siehe Abnahmearten: - stillschweigende Abnahme - Förmliche Abnahme - Fiktive Abnahme - Teilabnahme).

Die Rechtsfolgen der Abnahme einer Bauleistung sind bedeutsam:

1. Anspruch auf Vergütung
Nach erfolgter Abnahme hat der Bauunternehmer Anrecht auf Vergütung seiner Leistung.
Bei BGB-Vertrag: Vergütungsanspruch wird unmittelbar fällig
Bei VOB-Vertrag: Vergütungsanspruch erst nach Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung

2. Gewährleistung statt Erfüllung
Mängel der Leistung, die dem Auftraggeber bereits vor erfolgter Abnahme bereits bekannt waren können nur noch geltend gemacht werden, wenn dies ausdrücklich zuvor (Bauvertrag) festgelegt worden ist. Es entfallen nunmehr die Pflichten des Unternehmens mangelhafte Leistungen gegen mangelfreie zu ersetzen.
Dem Auftraggeber bleibt nur noch der Gewährleistungsanspruch auf Nachbesserung, Minderung (Wandelung) oder Schadenersatz bei mangelhaften Leistungen durch den Unternehmer.

3. Beweislastumkehr
Die Beweislast liegt nach erfolgter Abnahme nun beim Auftraggeber, der beweisen muss, dass Mängel in der Leistung des Unternehmers vorliegen.

4. Gefahrenübergang
Nach erfolgter Abnahme ist der Auftraggeber für etwaige Schäden an der ausgeführten Leistung selbst verantwortlich. (z.B. Kratzer in Fensterprofilen nach Abnahme - Vor Abnahme ist der Unternehmer, der die Fenster geliefert und montiert hat für den Schutz seiner "Leistung" verantwortlich)

5. Verlust des Anspruchs auf Vertragsstrafe
Der Anspruch auf Vertragsstrafe geht mit der Abnahme einer Bauleistung verloren, falls nichts gegenteiliges (z.B. als Vermerk im Abnahmeprotokoll) vereinbart worden ist. Aufmaßermittlung

Wir erstellen Ihnen sowohl vor Ort als auch von den Bauplänen, termingerechte und versandfertige Aufmaßunterlagen sowie Rechnungen und Rechnungskonzepte.

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