JVEG - Heinrich Bodden Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk

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JVEG

Gutachten


JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)

Im Gegensatz zum Privatgutachten sind die Kosten für ein Gerichtsgutachten nicht frei vereinbar. In der Regel werden die Gesamtkosten für die Gutachtenerstattung vom Gericht zunächst geschätzt und der beweisführenden Partei auferlegt. Diese muß dann den festgesetzten Betrag an die Gerichtskasse überweisen, erst dann beauftragt das Gericht den Sachverständigen mit dem Gutachten. Der Sachverständige muß vor Beginn prüfen, ob der eingezahlte Betrag ausreichen wird, um alle Kosten, eventuell auch Laborkosten usw. abzudecken. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich dabei nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz). Die dort festgelegten Stundensätze sind i. d. Regel nicht verhandelbar.

In erster Linie wird der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach Zeitaufwand bezahlt, d.h., er bekommt pro Stunde einen festgelegten Stundensatz, der entsprechend seinem Sachgebiet von 65,00 Euro bis 125,00 Euro betragen kann. Der genaue Betrag ist in einer der zehn Honorargruppen des JVEG § 9 nachzulesen, in denen 13 Sachgebiete aufgeführt sind.

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar. Entnommen der Anlage 1
(zu § 9 Abs. 1)
JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigunggesetz für Sachverständige)

Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

in der Honorargruppe
Gruppe
2) 70,-- (Handwerklich Technische Ausführung)
Gruppe 3)  € 75,-- (Planung)
Gruppe 5) 85,--  (Abrechnung von Bauleistungen)

Fotos € 2,-- pro Stk. Digital oder Abzug.
Schreibkosten € 0,75 pro 1000 Anschläge
Kopien bis 50 Blatt € 0,50 pro Blatt
weitere Kopien € 0,15 pro Blatt
Auslagen (Parken, Porto usw.)
Fahrtkosten € 0,30 pro Km
Helfer

Hinzu kommt die gültige Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

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